Fotos & Navigationsleisten JuBO e.V. Jugend- Junge- Bühne Ostfildern Jugendtheater von Jugendlichen nicht nur für Jugendliche Comming soon Dr. Jekyl and  Mrs Hyde abgespielt und Infos News News über uns über uns Stücke und Projekte
Kontakt   -   Impressum     -    Mitglied werden 
Mitgliedsanträge und Förderererklärung bitte die entsprechenden anklicken oder beim Schatzmeister per E.mail anfordern (siehe oben)! Erm. Mitgliedschaft   30-€ /Jahr Erw. Mitgliedschaft  50,- € / Jahr Zusätzlich gibt es auch Fördererklärungen in der sie jährlich der JuBO einen selbst zu bebestimmenden Betrag spenden können, dass erhöht unsere finanzielle Planungssicherheit!. Satzung der JuBO e.V.
Satzung der JuBO e.V.   Name, Sitz   Der Verein führt den Namen   JuBO.     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt   ab dem Zeitpunkt der   Eintragung   den Zusatz „e.V.“   Der Sitz des Vereins befindet sich in   73760   Ostfildern.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.      Zweck   Der Zweck des Vereins ist die kulturelle Arbeit   –   insbesondere der Theaterarbeit   –   für junge und junggebliebene Menschen zu ermöglichen   und zu fördern .   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   Seitenumbruch   Mitgliedschaft   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.   Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.   Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge   werden   in der Gebührenordnung durch den Vorstand vorläufig festgelegt. Die Gebührenordnung muss bei   der folgenden Mitgliederversammlung   bestätigt , bzw. beschlossen   werden .   Der Austritt aus dem Verein kann mit   einer   Kündigungsfrist   von 1 (einem) Monat   zum   Ende eines Kalenderjahres   erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt , bzw. verstoßen hat .   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.   Dem vom Ausschluss   betroffene n   Mitglied   wird   innerhalb von   14 ( vierzehn )   Tagen vor der Vorstandssitzung, an der   über den   Ausschluss   entschieden werden soll ,   die Möglichkeit   gegeben , sich   hierzu   zu äußern.    Wenn ein Mitglied gegen seinen Ausschluss Einspruch erhebt, muss innerhalb von   2 ( zwei )   Monaten   nach   Einspruchseingang eine   außenordentlich einberufene   Mitgliederversammlung   über den Einspruch und den Ausschluss des Mitglieds endgültig entscheiden .   Ein Mitglied   wird automatisch   ausgeschlossen,   wenn e s   mit   2 ( zwei )   Jahresbeiträgen in Folge im Rückstand ist.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).   Das ausgetretene ,   verstorbene   oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Seitenumbruch   Vorstand   Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie von der Mitgliederversammlung bestellte Beisitzer.    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Sollte ein/e Geschäftsführer/in bestellt sein, besitzt er die gleichen Rechte.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von   2   ( zwei )   Jahren gewählt .   Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.     Zuständigkeit des Vorstandes   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch   die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,   Erstellung des Jahresberichtes,   Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,   Aufstellung eines jährlichen Aktionsplanes, über den in der Mitgliederversammlung zu beschließen ist,   Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers / einer Geschäftsführerin.   Vorbereiten der Datenschutzerklärung, Gebührenordnung und   anderweitiger,   grundlegende n   Richtlinien des Vereins. Diese treten mit Vorstandbeschluss vorläufig in Kraft und sind in der folgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung , bzw. zur   Beschlussfassung, vorzulegen .   Seitenumbruch   Mitgliederversammlung   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.   Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder   auch   elektronisch   unter Einhaltung einer Einladungsfrist von   mindestens 2 ( zwei )   Wochen und unter Angabe   des Datums, der Uhrzeit, des Ortes sowie   der Tagesordnung einzuberufen.   Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der   zweite   Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.   Ein Mitgliederbeschluss kommt durch Abstimmung über den Beschlussantrag zustande, wobei ein jedes Mitglied 1 (eine) Stimme hat; es kann de m   zur Abstimmung stehenden Beschlussantrag   zustimmen ,   ablehnen   oder sich enthalten.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.   Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von   zwei Drittel n   der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.   Die Mitgliederversammlung legt   die Gebührenordnung, die Datenschutz-erklärung und ähnliche grundlegende Richtlinien des Vereins   fest.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.   Die Mitgliedsversammlung kann einen/eine Geschäftsführer/in (besonderen Vertreter /in ) beantragen und verfügt über ein Vorschlagsrecht. Die Bestellung einer Geschäftsführung obliegt dem Vorstand.   Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben und Projekte, befristet eine/n Beisitzer/in bestellen, der/die den Vorstand erweitert.   Mitglieder, die den fälligen Mitgliedsbeitrag des Vorjahres nicht gezahlt haben ,   sowie auch nicht von der Zahlung befreit worden sind, verfügen   nicht   über ein Stimmrecht   bei der Mitgliederversammlung .   Seitenumbruch   Geschäftsführung   Die vom Vorstand bestellte Geschäftsführung übernimmt die Erfüllung der   satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins.   Die Geschäftsführung nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen mit beratender Stimme teil, sofern nicht anders vom Vorstand beschlossen.   Die Geschäftsführung ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.   Die Geschäftsführung ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, und den Weisungen des Gesamtvorstandes und des Vorstandes gebunden.     Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.    Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die   SchaPanesen   e.V. in Ostfildern, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecken zu verwenden haben.         Ostfildern, den   18 . 10 .20 20   Seitenumbruch   Ergänzende   Beschlüsse durch   den   Vorstan d   und   die Mitgliederversammlung :   Eine Mitgliedschaft in dem Verein ist im Falle von natürlichen Personen erst ab einem Alter von   14   ( vierzehn ) Jahren möglich. Ausnahmen sind vom Vorstand gesondert zu genehmigen.   Nur Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben, dürfen in einem aktiven Ensemble mitspielen.   Die Mitgliedsbeiträge sind per Dauerauftrag zu entrichten. Andere Formen der Zahlung sind nur in begründeten Fällen möglich und müssen durch den Vorstand genehmigt werden.  
Beitritts- erklärung
Förder- erklärung
E-Mail an:
1. Vorsitzende                Schatzmeister                         Spielleiter     Luisa Lörz                Patrick Lindemann             Gerhard Bauer
Impressum: JuBO, in den Holzwiesen 14, 73760 Ostfildern, Tel 0711 365 66 202 1.Vorsitzender Nils Haumesser
Sie möchten uns unterstützen/ Spenden Das sind  unsere  Förderer Links
Drück mich
NEU!     Spendenkonto bei der Volksbank Mittlerer Neckar eG  DE20 6129 0120 0246 705 und 3 mal die Null
Spielstätte: Zentrum Zinsholz Kirchheimerstr. 123 Ostfildern Impressum: Jubo e.V. In den Holzwiesen 14 73760 Ostfildern, Tel 0711 365 66 202 1.Vorsitzende Luisa Lörz
Jugendtheater von Jugendlichen nicht nur für Jugendliche
JuBO ist Bundespreisträger in der Kategorie Kinder und Jugendtheater 2022 AMARENA